Satzung der Julis Pinneberg

§ 1 Präambel

  1. Die Jungen Liberalen sind eine selbständige, politische Jugendorganisation und verfolgen die Ziele den jungen Menschen in Pinneberg den politischen Liberalismus und die Demokratie näher zu bringen, sowie sich besonders für die Rechte dieser Personengruppe einzusetzen. 
  2. Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und die Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für mehr Menschen zu schaffen.

§ 2 Kreisverband

  1. Der Kreisverband führt den Namen "Junge Liberale Kreisverband Pinneberg".
  2. Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Pinneberg.
  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist der Wohnort des Kreisvorsitzenden.
  4. Der Kreisverband Pinneberg der Jungen Liberalen ist Mitglied im Landesverband Junge Liberale Schleswig-Holstein e.V..

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes Pinneberg kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt.
  2. Der Kreisverband Pinneberg ist berechtigt, Mitglieder aus angrenzenden FDP-Kreisverbänden als Mitglieder aufzunehmen, sofern in diesen Kreisverbänden keine Kreisverbände der Jungen Liberalen existieren.
  3. Die Mitgliedschaft im Kreisverband Pinneberg wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme und kann nur durch den Landesvorstand innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Mitgliedsantrages widerrufen werden.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Pinneberg wird durch einfache Mehrheit der Kreismitgliederversammlung verliehen. Die in Absatz 1 angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied wird zu allen Kreismitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rederecht, allerdings kein Antrags- und Stimmrecht genießt.
  5. Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Pinneberg wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverband erworben. 
  6. Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Vollendung des 35. Lebensjahres;
    Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf dieser Amtsperiode.
  2. Austritt;
    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
  3. Ausschluss;
    Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Kreis- oder Landesverbandes verstößt, oder für mindestens sechs Monate trotz entsprechender Verpflichtung keine Beiträge gezahlt hat. Der Ausschluss wird durch Beschluss des Kreisvorstandes festgestellt.
  4. Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Landesverband der Jungen Liberalen;
    Erwirbt ein Mitglied die Mitgliedschaft in einem anderen JuLi-Landesverband, endet die Mitgliedschaft im Landesverband Schleswig-Holstein.

§ 4 Wahlen, Abstimmungen und Anträge

  1. Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht.
  2. Bei Wahlen genügt grundsätzlich eine einfache Mehrheit, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  3. Alle Abstimmungen sind offen.
  4. Anträge können auf jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
  5. Die Wiederwahl in ein Amt ist unbegrenzt möglich.

§ 5 Organe

Die Organe des Kreisverbandes Pinneberg sind nach dem Range:
1. Die Kreismitgliederversammlung
2. Der Kreisvorstand

§ 6 Kreismitgliederversammlung

(1)Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird öffentlich abgehalten.
(2)Die ordentliche Kreismitgliederversammlung findet einmal jährlich im letzten Jahresquartal als Jahreshauptversammlung statt.
(3)Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt an alle Mitglieder des Kreisverbandes mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen und unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand.
(4)Die Einberufung der ordentlichen Kreismitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Für den Beginn der Frist ist der Poststempel maßgebend.
(5)Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(6)Teilnahme-, rede-, antrags- und stimmberechtigt sind satzungsgemäß die Mitglieder des Kreisverbandes Pinneberg. Jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(7)Die Kreismitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder soweit dies die Satzung nicht anders bestimmt.
(8)Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9)Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes.
2. Anhörung der Rechenschaftsberichte:
a)des Kreisvorsitzenden;
b)des Kreisschatzmeisters;
c)der Kassenprüfer.
3. Genehmigung des Kassenberichts.
4. Wahl von mindestens einem Kassenprüfer.
5. Satzungsänderungen.
6. Auflösung des Kreisverbandes.
7. Behandlung von Anträgen.
(1)Die Entlastung des Vorstandes kann nur nach vorherigem Antrag eines Kassenprüfers erfolgen. Die Kreismitgliederversammlung beschließt die Entlastung mit einfacher Mehrheit.
(2)Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung kann der Kreisvorstand einberufen.
Sie ist ferner auf Antrag eines Drittels aller Mitglieder einzuberufen.

§ 7 Der geschäftsführende Kreisvorstand (gKrVo)

(1)Zum Mitglied des (geschäftsführenden)Kreisvorstandes kann jedes ordentliche Mitglied der Jungen Liberalen im Sinne des § 3 dieser Satzung gewählt werden.
(2)Der geschäftsführende Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Kreisvorsitzenden,
2. den stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
3. dem Kreisschatzmeister,
(1)Die Kreismitgliederversammlung kann insgesamt bis zu vier stellvertretende Kreisvorsitzende in den Kreisvorstand wählen.
(2)Die Zuständigkeiten für Pressearbeit (V.i.S.d.P.),
Öffentlichkeitsarbeit, Organisation, Programmatik und bei Bedarf weiterer Fachgebiete werden durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung auf die Mitglieder des Kreisvorstandes verteilt.
(3)Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder (das Quorum), so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
(4)Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung und unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Jungen Liberalen. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.
(5)Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(6)Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7)Der Kreisvorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Kreisvorstandsmitglied vertritt den Kreisverband im erweiterten Landesvorstand (eLaVo).
(8)Der Kreisvorsitzende oder ein vom Kreisvorstand gewähltes Mitglied wird bei dem Kreiskongress der FDP Pinneberg als Beisitzer vorgeschlagen.
(9)Legt ein Kreisvorstandsmitglied nach § 7, Absatz 2, Nr. 2 bis 4 sein Amt nieder, so dürfen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur nächsten Wahl kommissarisch dessen Geschäftsbereich übernehmen. Der verbleibende Kreisvorstand kann beschließen, für den personell nicht vergebenen Geschäftsbereich ein Mitglied außerhalb des Kreisvorstandes kommissarisch einzusetzen. Dieses Mitglied übernimmt den ihm anvertrauten Geschäfts- und Aufgabenbereich nur bis zur nächsten Wahl.
(10)Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind Neuwahlen abzuhalten.
(11)Die Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist schriftlich anzukündigen.
(12)Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes Pinneberg sind der Kreisvorsitzende und im Verhinderungsfall die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 2, Nr. 2 und 3 berechtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.
(13)Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes ist der Landesverband. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Schleswig Holstein.
(14)Der Kreisvorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Kreisvorstand gewählt wurde.
Eine Verlängerung der Wahlperiode ist nur bis zu drei Monate ohne Beschluss der Kreismitgliederversammlung möglich.
(15)Der Kreisvorstand ist gegenüber den Ortsvorständen in allen Bereichen weisungsbefugt.

§ 8 Protokolle

(1)Über jede Kreismitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.
(2)Über jede Sitzung des erweiterten Kreisvorstandes wird Protokoll geführt.
(3)Der Kreisvorstand bestimmt zu Anfang jeder Kreismitgliederversammlung oder Sitzung des erweiterten Kreisvorstandes einen Protokollführer.
(4)Über Kreisvorstandssitzungen wird nur auf Beschluss des Kreisvorstandes ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird vom Kreisvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter benannt.
(5)Der Kreisvorstand führt das Archiv.

§ 9 Ortsverbände

(1)Der Kreisvorstand legt die Zahl und die Einzugsbereiche der Ortsverbände fest.
(2)Die Ortsverbandssatzungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.
(3)Satzungsänderungen in den Ortsverbandssatzungen sind dem Kreisschatzmeister umgehend mitzuteilen.
(4)Die Namen der aktuellen Ortsvorstandsmitglieder sind dem Kreisschatzmeister umgehend mitzuteilen.
(5)Der Kreisvorstand ist über jede Mitgliederversammlung mit Tagesordnung zu informieren.

§ 10 Finanzen

(1)Der Kreisverband erhebt Beiträge und führt den vom Landeskongress festgelegten Anteil an den Landesverband ab.
(2)Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge betragen 3,00 Euro für Mitglieder und Unterstützer. Mitglieder ohne eigenes Einkommen zahlen 2,00 Euro. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgeschlossen.
(3)Der Kreisschatzmeister verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er ist zu ordentlicher Buchführung verpflichtet und erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Kassenbericht. Er ist den Kassenprüfern jederzeit Rechenschaft schuldig.
(4)Der Kreisschatzmeister oder ein Beschluss des Kreisvorstandes bestimmt den allgemeinen Verwendungszweck der finanziellen Mittel des Kreisverbandes Pinneberg. Ferner kann ein vom Kreisschatzmeister bestimmter Verwendungszweck durch Beschluss des Kreisvorstandes geändert, verworfen oder rückgängig gemacht werden.
(5)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6)Die Mitgliedsbeiträge werden einmal im Jahr von den Mitgliedern eingefordert.
(7)Näheres regelt die Kreisbeitragsordnung und die Beitragsordnung des Landesverbandes Niedersachsen der Jungen Liberalen.

§ 11 Kassenprüfer

(1)Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens einen Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören.
(2)Mindestens ein Kassenprüfer hat die Finanzen des Kreisverbandes wenigstens einmal jährlich zu prüfen und der ordentlichen Kreismitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen.
(3)Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit, sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.

§ 12 Satzungsänderungen

(1)Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen.
(2)Kommt eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, gemäß Absatz 1 nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Dann reicht für die Änderung der Satzung die Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 13 Auflösung

Der Kreisverband kann von den Anwesenden Mitgliedern mit einer Mehrheit von drei Vierteln aufgelöst werden. Es müssen mindestens 50 Prozent aller Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Das Vermögen des Kreisverbandes Pinneberg fällt an den Landesverband der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein e.V..

§ 14 Sonstige Bestimmungen

(1)In Zweifelsfällen betreffend der Auslegung dieser Satzung sollen die entsprechenden Regelungen des Landesverbandes der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein e.V. herangezogen werden.
(2)Bestimmungen die in dieser Kreisverbandssatzung nicht erfasst sind, werden durch die Landes- oder Bundessatzung der Jungen Liberalen geregelt.
(3)Die Bezeichnungen und Satzstellungen in dieser Satzung bezüglich Ämter und Posten sind nur zur Vereinfachung einem Geschlecht zugewiesen.

§ 15 Inkrafttreten

(1)Diese Satzung tritt sofort nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 19.02.2006 in Kraft.
(2)Die letzte Satzung des Kreisverbandes Pinneberg der Jungen Liberalen, beschlossen von der außerordentlichen Kreismitgliederversammlung am 26.10.1999 in Pinneberg, verliert mit der Verabschiedung dieser Satzung ihre Gültigkeit.